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DEC 1 4 1990.

1. Die quellenmässige Begriffsbestimmung des Peculium.

Das Peculium war der classischen römischen Jurisprudenz und ist dem justinianischen Rechte, wenn nicht ausschliesslich so doch vorzugsweise, von Wichtigkeit um seines Zusammenhanges mit der actio de peculio willen: der Gewalthaber kann aus den negotia der gewaltunterworfenen Person belangt werden bis zu dem Betrage des Peculium (dumtaxat de peculio). Desswegen erörtern die Quellen der Digestentitel und aller Wahrscheinlichkeit nach lange vorher die Ediktscommentarien zunächst die rechtlichen Grundlagen der peculiaren Haftung: potestas und negotium, und gehen dann auf das Peculium über. Der Gesichtspunkt, unter welchem sie in diesem Zusammenhange das Peculium betrachten, führt fast mit Nothwendigkeit zu dem Versuche, das Peculium zu definiren durch die Beantwortung der Fragen: was zum Peculium gehöre? und wodurch sich das, was zum Peculium gehöre, von sonstigen möglicher Weise in Betracht kommenden Werthen unterscheide? Die Definitionen von Pomponius und Tubero, die in den Digesten an die Spize der einschlagenden Erörterungen gestellt sind, und von denen jedenfalls die des Tubero schon in der class. Zeit den Ausgangspunkt mancher Untersuchungen des Peculienbegriffes bildete (L. 5. §. 4. bis L. 7. pr. peculio 15. 1), fassen denn auch das Peculium wesentlich auf von der Seite seiner Entstehung und seiner Scheidung einer Seits gegenüber dem Vermögen des Gewalthabers, anderer Seits gegenüber

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